Satzung des ASC Quierschied


§ 1
Name, Sitz und Zweck


1) Der Allgemeine Sportclub Quierschied (Abkürzung ASC Quierschied) ist Rechtsnachfolger der früheren Abteilung Handball der Sportvereinigung Quierschied.
2) Er hat seinen Sitz in Quierschied und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Sulzbach eingetragen.
3) Der Verein betreibt und fördert Leistungssport, sportliche Freizeitgestaltung und Brauchtumspflege. Er befaßt sich insbesondere mit der Leibeserziehung von Kindern, der Jugendpflege und Freizeitpflege sowie internationaler Begegnungen.
4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Er ist überparteilich und überkonfessionell und erwirbt die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sportbundes.


§ 2
Geschäftsjahr


1) Das Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum vom 01. April bis 31. März des Folgejahres.


§ 3
Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muß.
2) Der Vorstand kann sich mit Mehrheit gegen die Aufnahme eines Mitgliedes aussprechen. Über den Einspruch des Eintrittswilligen wird bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
3) Die erstmalige Teilnahme am Übungsbetrieb einer Abteilung bewirkt die
Registrierung für diese Abteilung, auch wenn dies in der Eintrittserklärung
nicht ausdrücklich vermerkt ist.
4) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung sowie den zusätzlich erlassenen Ordnung unterworfen. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
5) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b)Austritt
c)Streichung
d)Ausschluß
e)Auflösung des Vereins


6) Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung erfolgt per Einschreiben an den Vorstand und muß eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
7) Bei Zahlungsrückständen von 6 Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtlicher Beitreibung vorbehält.
8) Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über einen evtl. Einspruch des Betroffenen
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.


§ 4
Ehrungen

1) Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
2) Die so geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
3) Für die 25-jährige Mitgliedschaft wird die silberne, für die 40-jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel verliehen. Besondere sportliche Leistungen und Verdienste um den Verein können ebenfalls durch Vorstandsbeschluß gewürdigt werden.


§ 5
Beiträge und Gebühren


1) Vereinsmitglieder sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beitragspflichtig. Die Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Gebühren- und Beitragsordnung geregelt.
2) Die Abteilungen können Zusatzbeiträge festlegen. Der Vorstand hat darüber zu beschließen.
3) Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung vordringlicher, außerordentlicher Aufgaben, die lebenslängliche beitragsfreie Mitgliedschaft zu einem in der Gebühren- und Beitragsordnung festzulegenden einmaligen Betrag anzubieten.
4) Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden. Für Mahnungen können Mahngebühren, für einzuholende Beiträge Inkassogebühren erhoben werden.


§ 6
Wahl- und Stimmrecht

1) Sämtliche Mitglieder erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen Vermögenssachen; hierfür ist Volljährigkeit erforderlich.
2) Jugendliche Mitglieder über 12 Jahre können an den Vereinsversammlungen als Zuhörer teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nichts anderes beschließt.


§ 7
Vermögen

1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Bankguthaben und sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögen besteht.


§ 8
Organe


1) Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Arbeitskreis


§ 9
Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung findet in den letzten beiden Wochen des
Geschäftsjahres statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch die
Presse und durch Anschlag an der Vereinstafel einzuberufen.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen. Sie
müssen acht Tage vorher dem Vorstand vorliegen und sind zu begründen.
3) Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
sind:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Wahl des Versammlungsleiters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
f) Die Entscheidung über eingereichte Anträge 4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
5) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies auf Verlangen von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder tun.
6) Der Antrag auf Entlastung darf von keinem Funktionsträger oder Organ des Vereins gestellt werden.
7) Sämtliche Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8) Folgende Entscheidung bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigen Mitgliedern:
a) Satzungsänderung
b) Aufnahme eines anderen Vereins
c) Zusammenschluß mit einem anderen Verein
d) Eintritt oder Austritt in die bzw. aus den Verbänden des deutschen Sports
e) Auflösung des Vereins
9) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
10) In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben sein muß.


§ 10
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) den Abteilungsleitern
f) dem Jugendleiter
g) dem Schriftführer
h) den Ehrenvorsitzenden
i) dem Event-Manager
2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens und die Entscheidung über die Verwendung der Anlagen. Ihm obliegen ferner die Anstellung und Entlassung des gesamten Personals.
3) Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 11
Arbeitskreis


1) Der Arbeitskreis besteht aus dem Abteilungsleiter und seinen Mitarbeitern. Der Arbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Der Arbeitskreis ist für die Durchführung der Satzung und Ordnung des Vereins innerhalb der Abteilung verantwortlich.


§ 12
Wahlen für die Organe

1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2) Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von zwei Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für je ein Jahr gewählt.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muß innerhalb von
vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
4) Die Abteilungsleiter und deren Mitarbeiter werden jährlich von den Abteilungsversammlungen, die spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden sollen, gewählt. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Vorstand vorläufig eingesetzt. Besteht der Verein nur aus einer Abteilung, so kann die Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung auch gemeinsam stattfinden.
5) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Bei mehr als einem Wahlvorschlag oder auf Antrag muß geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereint.
6) Das passive Wahlrecht besitzen nur volljährige Mitglieder.


§ 13
Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu prüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters.


§ 14
Haftung


1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Beschädigungen oder Diebstähle.
2) Bei grob fahrlässiger und vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz gegenüber dem Verein zu leisten.

§ 15
Auflösung des Vereins


1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt
„Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei
der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
2) Das Vermögen des Allgemeinen Sportclubs Quierschied ist bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks dem Landessportverband als Treuhänder zu übergeben mit der Bestimmung, daß bei der Neugründung selbständiger Vereine durch seine ehemaligen Abteilungen diesen das Vermögen als Eigentümer wieder zurückgegeben wird.


§ 16
Schlußbestimmungen


1) Die Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB sind Bestandteil dieser Satzung.
2) Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung beschlossen.
3) Satzungsänderungen ergaben sich aufgrund der Anträge in den Mitgliederversammlungen:


Datum: Änderung der Paragraphen:
25.05.1984 § 9(1) Abs. 1; § 10(1); § 12(1) Satz 1
27.05.1988 § 2(1)
30.03.1990 §10(1)
12.03.1995 §15 Abs. 2
28.03.2014 §10(1) Buchstabe (i)
66287 Quierschied, 28.03.2014
Stand: April 2014