Satzung des Förderverein ASC Quierschied

SATZUNG

des Vereins „Förderverein ASC Quierschied“

§1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein ASC Quierschied“.

(2) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt nicht.

(3) Der Sitz des Vereins ist Quierschied.

§2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Sport im ASC Quierschied e.V. zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung und Mithilfe bei sportlichen Veranstaltungen
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Unterstützung mit finanziellen Mitteln
  • Unterstützung in der Öffentlichkeit

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.76 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den fördernden Mitgliedern.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung dem Vorstand angehören.

(3) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Förderzweck bekunden wollen.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§6
Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vereinsvorstand.

§8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens alle 2 Jahre unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren,

c) die Genehmigung der Jahresrechnung,

d) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) Wahl von Ehrenmitgliedern,

h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Rechnungsführer, Schriftführer und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§11
Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 7 Personen

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Rechnungsführer,

d) dem Schriftführer,

e) den Besitzern.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

(3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§12
Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.

(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13
Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§14
Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der Zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung gesondert hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ASC Quierschied e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sulzbach/Saar.

§16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18.10.2005 in Kraft.



Quierschied, 18.10.2005